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SATZUNG



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Präambel

Matroschka entstand als Elterninitiative, die sich in erster Linie an russischsprachige in Heidelberg und Umgebung lebende Personen, sowie an alle, die an Russland und seiner Kultur interessiert sind, wendet.

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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen "Matroschka - Verein für russische Kultur und Bildung e. V."
2. Der Verein hat seinen Sitz in Heidelberg und ist in das Vereinsregister des dortigen Amtsgerichtes eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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§ 2 Zweck des Vereins

1. Ziel des Vereins ist die Förderung
1.1 der Bildung, insbesondere von Kindern.
1.2 der Überwindung von Eingewöhnungsschwierigkeiten in Deutschland.
1.3 der Erhaltung der russischen Kultur in ihrer Wechselwirkung mit der deutschen und anderen Kulturen.
1.4 der Völkerverständigung, insbesondere zwischen Deutschland und Russland, aber auch mit weiteren Republiken der ehemaligen UdSSR.

2. Das Ziel wird insbesondere verwirklicht durch:
2.1 Muttersprachlichen Unterricht für Kinder und Jugendliche aus der ehemaligen UdSSR in Lesen, Schreiben, Rechnen, Kunst und Musik. Nachhilfe in den genannten Fächern.
2.2 Wöchentliche Vorlesungen auf Russisch in der Stadtbücherei Heidelberg.
2.3 Durchführung von Seminaren, Workshops und anderen Kulturveranstaltungen unter Einbeziehung ausländischer und deutscher Fachleute zur
-Information und Fortbildung von russischsprachigen Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen,
-Förderung des Verständnisses für Internationale Beziehungen,
-Förderung des Informationsaustauschs über Erfahrungen, Traditionen, Geschichte und Kultur im politischen und gesellschaftlichen Bereich,
-Verbesserung des Verständnisses für die Einbindung von Emigranten aus der ehemaligen UdSSR über Öffentlichkeitsarbeit.
2.4 Sammeln von Materialien über Erfahrungen, Traditionen, Geschichte und Kultur bis hin zum Aufbau einer russischen Bibliothek.

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§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung". Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
3. Die von dem Verein in etwa erzielten Überschüsse dürfen den Mitgliedern nicht ausgezahlt werden, sie sind ausschließlich für den genannten gemeinnützigen Zweck zu verwenden. Ein ausscheidendes Mitglied kann daher keine Zahlungen aus dem Vereinsvermögen verlangen.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuervergünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Evangelische Luthergemeinde Heidelberg oder falls dieser nicht bestehen sollte, an eine als steuerbegünstigt anerkannte Körperschaft zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Deutschen Kinderschutzbundes, Bundesverband e.V.

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§ 4 Finanzierung des Vereins

1. Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Spenden sowie Fördermittel.
2. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Höhe der Mitgliedsbeiträge. Ehrenmitglieder sind von der Beitragpflicht befreit.

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§ 5 Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft im Verein kann von jeder natürlichen Person und jeder juristischen Person des privaten oder öffentlichen Rechts erworben werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich.
2. Die Aufnahme in den Verein erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrages, über den der Vorstand mit einfacher Mehrheit entscheidet.
3. Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich um den Verein und seine Zwecke besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand im Einverständnis mit der Mitgliederversammlung.
4. Die Mitgliedschaft endet
-mit dem Tod des Mitglieds,
-durch Austritt,
-durch Ausschluss aus dem Verein.
5. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Verein erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
6. Ein Mitglied, das die Interessen des Vereins nachhaltig schädigt, indem es dieser Satzung oder den Richtlinien für die Vereinsarbeit zuwiderhandelt und/oder ordnungsgemäß gefasste Beschlüsse missachtet, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. 7. Mitglieder, die ihren Austritt erklärt haben oder vom Vorstand ausgeschlossen worden sind, verlieren mit sofortiger Wirkung ihre Ämter und haben Vereinsunterlagen und dergleichen sofort an den Vorstand oder einen von ihm beauftragten Dritten herauszugeben.

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§ 6 Organe

1. Die Organe des Vereins sind
-die Mitgliederversammlung,
-der Vorstand.
2. Von den Beschlüssen der Organe sind Niederschriften zu fertigen, die vom Leiter und vom Protokollführer der jeweiligen Sitzung zu unterzeichnen sind. Die Protokolle der Mitgliederversammlung können eingesehen werden. Einsprüche sind nur innerhalb von 2 Monaten nach der Mitgliederversammlung zulässig.

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§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle ihr gesetzlich ausschließlich zugewiesenen Aufgaben, insbesondere:
a) die Wahl der Vorstandsmitglieder,
b) die Wahl des Kassenprüfers,
c) Änderung der Satzung,
d) die Entgegennahme des Jahresberichtes,
e) die Entgegennahme des Kassenberichtes und des Haushaltsplanes,
f) die Entgegennahme des Kassenprüfberichtes,
g) die Entlastung des Vorstandes,
h) die Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern,
i) Festsetzung der Mitgliedsbeitrage,
j) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
k) die Feststellung des Termins der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie ist vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich mindestens 2 Wochen vor dem festgesetzten Termin einzuberufen.
3. Sowohl die Mitgliederversammlung wie auch die außerordentliche Mitgliedversammlung sind beschlussfähig, wenn mindestens 10% der Mitglieder anwesend sind, darunter mindestens 2 Mitglieder des Vorstands.
4. In der Mitgliederversammlung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
5. Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Handzeichen, wenn nicht ein anwesendes Mitglied eine geheime Abstimmung beantragt.

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§ 8 Vorstand

1. Der Verein wird durch den Vorstand geleitet und verwaltet.
2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die drei Vorsitzenden des Vorstandes.
3. Im übrigen besteht der interne Vorstand des Vereins aus
-dem 1. Vorsitzenden
-dem 2. Vorsitzenden
-dem 3. Vorsitzenden
-dem Schriftführer
-dem Kassenwart.
4. Jeder der drei Vorsitzenden kann den Verein nach außen allein vertreten.
5. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
6. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist möglich.
7. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

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§ 9 Rechnungsprüfer

Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören. Diese sind für die Prüfung des gesamten Rechnungswesens verantwortlich. Sie haben den Jahresabschluß zum Ende eines Geschäftsjahres zu überprüfen. Über die Prüfung ist ein Bericht anzufertigen und der Mitgliederversammlung vorzulegen.

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§ 10 Die Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen.
2. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder notwendig.

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§ 11 Unwirksamkeit von Beschlüssen

Sollten Änderungen der Satzung aufgrund von Beanstandungen des Registergerichtes oder der Finanzbehörde bis zur Eintragung ins Vereinsregister erfolgen oder sonstige zweckmäßige redaktionelle Änderungen erforderlich sein, kann dies der Vorstand beschließen bzw. anmelden.

 
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